Hund im Lockwitzgrund von Jäger beschossen!

Bild Dresden 09. April 2008 (Red. A. Münchow)

Bildunterschrift: Ein namentlich noch unbekannter Jäger schoss mit voller Absicht auf den Hund und verhöhnte danach das Herrchen

Dresden - Armer kleiner Hund, was haben sie Dir nur angetan...

Wir sehen Mischlingshund Felix (6). Ängstlich guckt er in die Kamera.
Um seinen Körper ist ein weißer Verband gewickelt.

Ein Wunder daß er überhaupt noch lebt. Denn ein Jäger hat ihm direkt in die Lunge geschossen.

Es geschah am helllichten Tage - um 15.45 Uhr im Dresdner Lockwitzgrund. Herrchen Thomas Straube (28) berichtet: "Ich ging mit Felix und seiner Schwester Nelly (6) über den Lockwitzbach, dann an einer Wiese vorbei und dann in den Wald hinein. Plötzlich tauchten Rehe auf und meine Hunde rannten hinterher."

Kurz danach passierte es. "Ich rannte den Hunden hinterher. Doch sie waren schneller. "Plötzlich knallte ein Schuss", so Straube. "Nelly kam sofort mit eingezogenem Schwanz zurück. Felix saß winselnd auf dem Waldboden. Als er aufstand, sah ich einen Schwall Blut aus seinem Bauch quellen."

Dann tauchte ein Jäger auf. "Er meinte, meine Hunde hätten gewildert", so Straube. "Ich sei selbst schuld. Und das hätten wir Hundeleute nun davon, daß wir hier immer mit unseren Tieren spazieren gehen."

Thomas Straube fuhr mit seinem Mischling sofort zu einer Tierärztin, die Felix eine Stunde lang operierte. Er hatte einen glatten Lungendurchschuß. Brustbein und eine Rippe wurden ebenfalls verletzt. Behandlungskosten: 486 Euro !!

Mittlerweile ist der Hund außer Lebensgefahr.

Doch für sein Herrchen ist der Fall noch lange nicht erledigt. "Ich habe Anzeige gegen Unbekannt wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz erstattet. Der Jäger wusste offenbar, daß wir hier oft spazierengehen und nicht wildern"

--- ENDE DES ARTIKELS ---

 

 

Rechtssprechung in Deutschland
Auszug aus dem SächsLJagdG

§ 44
Aufgaben und Befugnisse
der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. ....
2.   wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herren entzogen hat. Katzen gelten als streunend, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

(2) Soweit der Jagdbezirksinhaber einem Jagdgast nach § 43 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.

§ 58
Ordnungwidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu 5 000 EUR kann belegt werden, wer
1...9...
10. ohne Begleitung oder Erlaubnis des Jagdbezirksinhabers den Jagdschutz auf aufsichtslose Hunde und Katzen ausübt und dabei diese tötet oder verletzt,

Der Volltext ist nachlesbar unter http://www.revosax.sachsen.de/GetXHTML.do?sid=9463410869229

 

Zitat aus aus einem Kommentar zum Jagdschutzgesetzt unseres Nachbarlandes, der Schweiz:

....Die Tötung eines Hundes sollte aber immer nur als ultima ratio in Frage kommen, wenn keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr (wie etwa das Einfangen der Tiere) besteht. Hierzu hat sich der Jagdschutzberechtigte zu vergewissern, ob sich der Halter in der Nähe befindet und auf den Hund einwirken kann....

 

AnhangGröße
bild_09april08_schuss.jpg102.5 KB