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Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden

Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung)

vom 15. Dezember 2005
Dresdner Amtsblatt Nr. 05/02.02.2006

Auf der Grundlage der §§ 9 und 14 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekantmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147),hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005  folgende Polizeiverordnung erlassen (Änderung):

§7        Tierhaltung

(1) Haustiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass keine Menschen oder Tiere belästigt bzw. gefährdet werden.

(2) Abgelegter Hundekot ist unverzüglich vom Hundehalter oder -führer zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Behältnis mitzuführen, und dieses ist auf verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen.

(3) Im öffentlichen Bereich im Sine des § 2 Abs. 3 ist es untersagt, Tiere zum Zwecke des Erbettelns der Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.

(4) Durch den Hundehalter bzw. -führer sind Hunde von öffentlich zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen und öffentlichen Brunnen fernzuhalten.

(5) In der Landeshauptstadt Dresden besteht bei Menschenansammlungen und in der Anlage 1 aufgeführten Gebieten ein lokal begrenzter Leinenzwang für Hunde. Der Leinenzwang gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, für Dienst- und Blindenführhunde.

(6) Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen. Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein, und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.

(7) Die Vorschriften des KrW-/AbfG sowie des SächsABG, des § 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung, des § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) in der jeweils gültigen Fassung und die hierzu erlassene Verordnung bleiben unberührt.

Ortsamt Neustadt
Stauffenbergallee
Rudolf-Leonhard-Straße
Buchenstraße
Hechtstraße, Hansastraße
Eisenbahnstraße
Uferstraße, außerhalb der Elbwiese
Brockhausstraße
Wilhelminenstraße
Fischhausstraße
Heideblick
Am Jägerpark
Radeberger Straße
Gebiet der Marienbrücke und der Albertbrücke

Ortsamt Altstadt
Könneritzstraße
Ammonstraße
Hauptbahnhof 
Wiener Straße
Gellert Straße
Lennéstraße
Güntzstraße
Sachsenallee
Terrassenufer bis Marienbrücke
Gebiet der Marienbrücke und der Albertbrücke


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