Die Satzung des Vereins
Satzung des Vereins „Hundelobby Dresden"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hundelobby Dresden e. V.".
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Dresden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung, Verbreitung des Tierschutzgedankens, dies insbesondere im Bereich von Hund und Gesellschaft, öffentlicher Vortrags- / Info- Veranstaltungen, Seminaren, Podiumsdiskussionen unter Teilnahme von Fachleuten und Wissenschaftlern, um die Inhalte des Tierschutzgedankens zu vermitteln und verbreiten, sowie die Hilfestellung des Vereins bei Fragen der artgerechten Hundehaltung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, nur notwendige Auslagen werden erstattet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Ausgaben und Anschaffungen jeglicher Art müssen Gegenstand des Finanzplans sein, dieser ist durch den Vorstand gemeinsam zu erstellen und durch die MV zu beschließen und den Mitgliedern zugänglich sein. Kontrollorgan sind die Kassenwarte. Nachträge und Änderungen zum Finanzplan sind fallweise möglich und müssen wiederum im Vorstand mehrheitlich beschlossen und den Mitgliedern zugänglich sein.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Personenvereinigungen werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
b) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Schriftform, ggf. gleichbedeutend als ausgefülltes Formular der Vereinswebseite, gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme und der Zahlung der in der Beitragsordnung geregelten Gebühren.
d) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied ausdrücklich die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
e) Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen. Über deren Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung entschieden bzw. beschlossen.
f) Fördermitglieder
Fördermitglieder können sich als Vereinsmitglied anmelden. Sie haben keine Rechte und keine Pflichten als Vereinsmitglied.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt aus dem Verein,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
b) Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand herbeiführen.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht des Einspruchs zu, der innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand eingegangen sein und spätestens innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand entschieden werden muss.
d) Ausschlussgründe: Verstoß gegen die Satzung und/oder die Ordnungen des Vereines und/oder vereinsschädigendes Verhalten.
§ 5 Mittel des Vereins
a) Die Mittel des Vereins werden in erster Linie durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
b) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere, insbesondere die Beitragshöhe, regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, wenn die MV dieses entsprechend beschließt. Weiteres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
c) In den Vorstand können grundsätzlich nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr an der Vereinsarbeit in den verschiedenen Arbeitsgruppen aktiv mitgewirkt haben.
d) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal und hat seine Beschlüsse zu protokollieren.
e) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Berater/innen in den Vor-stand berufen, diese Berater/innen haben kein Stimmrecht.
f) Der Vorstand beschließt u. a. über die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen oder Unterstützungen i. S. des § 2 der Satzung.
g) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. dem Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
h) Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung) und deren Änderungen zu beschließen. Diese sind auf der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Vertretung
a) Der Verein wird durch den Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Fallweise kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied mit einer Einzelvertretungsvollmacht ausstatten.
b) Scheiden mehr als ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl aller wiederzubesetzenden Vorstandspositionen einberufen werden. Die Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
a) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Juristischen Personen sowie Personenvereinigungen stehen ebenfalls je eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mind. einmal jährlich im 1. Halbjahr statt. Hierzu ist mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen.
c) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Stichtag für die Mitgliederzahl ist jeweils der 1. des Vormonats. Zur Wahrung der Ladungsfristen reicht die Sendung der Einladung per einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift bzw. die Versendung per Fax oder Email an die zuletzt vom Mitglied benannten Daten. Ebenfalls ausreichend ist die rechtzeitige Veröffentlichung in der Vereinszeitung.
§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen
a) Zu Mitgliederversammlungen kann der Vorstand eine/n Versammlungsleiter/in benennen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
b) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 7 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
c) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Änderungen des Satzungszweckes bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Wenn ein Mitglied dies verlangt, muss schriftlich (geheim) abgestimmt werden.
§ 11 Form der Mitgliederversammlungen
Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Vertretungsberechtigten, sowie der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Wenn nach § 10a kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wird ein Protokollführer bestimmt, der zusammen mit dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 12 Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller übrigen Mitarbeiter.
§ 13 Kassenprüfung
a) Von der MV sind spätestens bis Ende des dritten Quartals für das folgende Geschäftsjahr bis zu drei Kassenprüfer/innen zu wählen, jedoch mindestens zwei, von denen der/die am längsten Amtierende ausscheidet, im Falle gleicher Amtszeit wird per einfacher Mehrheit von der MV entschieden. Aufgrund der Amtszeit Ausgeschiedene können nicht wiedergewählt werden.
b) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse (Konten, Kassen und Geldbestände) und die Buchführung des Gesamtvereines inkl. der Untergliederungen zu überprüfen und den Vorstand darüber zu informieren. Die Kassenprüfer/innen erstatten der MV über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung einen schriftlichen Prüfungsbericht.
§ 14 Datenschutz und Datenverarbeitung
Der Verein darf die personenbezogenen Mitgliederdaten verarbeiten oder nutzen, entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 Abs.1 BDSG).
Die Mitglieder des Vereins erlauben die EDV- bezogene Datenerfassung, Verarbeitung und Nutzung, soweit dieses im Interesse des Vereins ist und die schutzwürdigen Interessen des Mitgliedes berücksichtigt werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein 2. Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbleibende Restvermögen an den Tasso e.V., als Verwendungszweck wird Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit vorgegeben.
Dresden, den 22.02.2008
Protokollführer Siegfried Neumann
Vorstandsmitglieder
Vereinsvorsitzender Michael Gerner
1. Stellvertreterin Karina Leo-Steffen
2. Stellvertreterin Sandra Rosenkranz
Kassenwart Frank Reißmann
Protokollführer Siegfried Neumann




