Urteile

Urteil 4 O 90/03 - Verletzung des Halters

Urteil 4 O 90/03

Wird ein Hundehalter bei dem Versuch verletzt, sein Tier während eines Hundekampfes zu schützen, trägt er den ihm insoweit entstandenen Schaden allein.

11 KN 38/04 - Urteil

Niedersächsisches OVG beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig

§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt wird.

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 11 KN 38/04
Verkündet am 27.01.2005

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

11 KN 38/04

Oberverwaltungsgericht beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig

Nach § 4 der seit dem 18. Dezember 2003 geltenden  "Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt Hemmingen" müssen dort Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage, in Sportanlagen sowie bei Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der reiß- und beißfesten Leine geführt werden.

RSS Feed abonnieren (C01 _th3me_)